Fischereibedingungen
Angelmöglichkeit besteht in der Kyll in den Fremdenverkehrsgemeinden Malberg, St. Thomas, Zendscheid und im Luftkurort Kyllburg.
Für alle Streckenbereiche gelten einheitliche Bedingungen:
- Die Fischereisaison beginnt am 16. März und endet am 14. Oktober.
- An Gäste darf ein Tageserlaubnisschein nur ausgestellt werden, soweit er in einem anerkannten Beherbergungsbetrieb mindestens eine Übernachtung gebucht hat.
- Tageserlaubnisscheine werden wie bisher von den Beherbergungsbetrieben der vorgenannten Gemeinden ausgestellt. Das Entgelt für den Tageserlaubnisschein beträgt 15,00 EUR.
- Das tägliche Fangergebnis ist auf zwei Edelfische (Forellen und Äschen) begrenzt. Bei Inbesitznahme des zweiten Edelfisches ist die Fischerei unverzüglich zu beenden.
- Ein gefangener Fisch der das Mindestmaß erreicht hat und sich nicht in der Artenschonzeit befindet darf nicht mehr in die Kyll zurückgesetzt werden.
- Der Fang und die Mitnahme von Weißfischen unterliegt keiner Beschränkung
- Die Fischerei darf nur mit der künstlichen Fliege (Trocken- und Nassfliege sowie Nymphe) und mit Schonhaken ausgeübt werden. Der Streamer ist verboten.
- Ein gezieltes Fischen auf noch in der Schonzeit befindliche Fische, sowie auf untermäßige Fische allgemein, ist nicht zulässig.
Fischereistrecken und Erlaubnisscheinkosten: | ||
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Kyllburg | 5,8 km einseitige Uferlänge | 15,00 EUR |
Malberg | 4,0 km einseitige Uferlänge | 15,00 EUR |
St. Thomas | 2,0 km einseitige Uferlänge | 15,00 EUR |
Usch/Zendscheid | 2,7 km einseitige Uferlänge | 15,00 EUR |
Fischarten: Forellen, Äsche, Weißfische
Mindestlängen: Forelle 28 cm, Äsche 32 cm, Barbe 35 cm
Bundesfischereischein
Voraussetzung für den Erwerb des Erlaubnisscheines ist der Besitz eines gültigen Bundesfischereischeines.
Gäste aus Belgien und den Niederlanden erhalten ohne Nachweis einer Fischereiprüfung den Bundesfischereischein im Rathaus der Kyllburger Waldeifel in Kyllburg. Ein Passfoto ist hierzu erforderlich.
Leistungsbeschreibung
Es gibt vier verschiedene Versionen von Fischereischeinen:
- Jahres- oder Fünfjahresfischereischein für Personen ab dem 14. Lebensjahr bei Vorlage der Fischereiprüfungsurkunde
- Jugendfischereischein für Personen, welche das siebte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben. Für diesen Personenkreis ist das Angeln nur in Begleitung eines Inhabers des Jahres- oder Fünfjahresfischereischeines erlaubt.
- Sonderfischereischein für Personen, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben und aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung keine Fischereiprüfung ablegen können.
Von der Ablegung der Fischereiprüfung sind unter anderem befreit:
- Personen, die nicht mit einem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet sind
- Ausländer, die eine der Fischereiprüfung vergleichbare Prüfung bestanden haben und deren Heimatstaaten die Gegenseitigkeit gewährleistet.
Der Besitz eines gültigen Fischereischeines ist die Voraussetzung für die Ausstellung eines Erlaubnisscheines. Dieser erst erlaubt die Ausübung des Fischfangs an dem Gewässer, das in dem Erlaubnisschein konkret bezeichnet ist.
Bei der Ausübung der Fischerei ist stets der Fischereischein und der Erlaubnisschein mitzuführen und auf Verlangen der zur Kontrolle Berechtigten vorzuzeigen und ggf. auszuhändigen.
Welche Gebühren fallen an?
12 ,- € für den Jahresfischereischein
41,- € für den Fünfjahresfischereischein